Lohn&Arbeit

Ehegattenunterhalt-Rechner 2026: Trennungsunterhalt berechnen

Nach der Trennung bekommt der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen in der Regel 45 % der Einkommensdifferenz (Erwerbseinkommen) bzw. 50 % bei Renten und anderen Einkünften. Vorher wird der Kindesunterhalt abgezogen. Der Rechner prüft auch Mindestbedarf und Selbstbehalt.

Unterhaltspflichtige(r) (höheres Einkommen)
Unterhaltsberechtigte(r)

Wichtiger Hinweis: Alle Ergebnisse sind unverbindliche Schätzungen ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer-, Renten- oder Sozialberatung. Verbindlich sind allein Lohnabrechnung, Bescheide von Behörden, Kassen und Sozialversicherungsträgern sowie Entscheidungen der Gerichte. Wir haften nicht für Entscheidungen, die auf Grundlage dieser Berechnungen getroffen werden. Mehr im Haftungsausschluss.

So wird Ehegattenunterhalt berechnet

  1. Bereinigtes Netto beider Ehegatten ermitteln: Netto inklusive Sonderzahlungen, abzüglich berufsbedingter Kosten, ehebedingter Schulden und zusätzlicher Altersvorsorge.
  2. Kindesunterhalt vorab: Der Zahlbetrag für die Kinder geht vom Einkommen des Pflichtigen ab, weil Kinder Vorrang haben (§ 1609 BGB).
  3. Erwerbstätigenbonus: Jedem Erwerbstätigen bleibt ein Zehntel seines Erwerbseinkommens als Arbeitsanreiz. Deshalb 45 % statt 50 % der Differenz. Für Renten und Mieten gilt die Halbteilung.
  4. Mindestbedarf: Der Bedarf des Berechtigten liegt mindestens beim Existenzminimum: 1.200,00 €, wenn er nicht arbeitet, sonst 1.450,00 €.
  5. Selbstbehalt: Dem Pflichtigen müssen 1.600,00 € bleiben, ohne Erwerbstätigkeit 1.475,00 €.

Beispiel: 3.000,00 € gegen 1.000,00 € Netto, keine Kinder. 45 % der Differenz von 2.000,00 € ergeben 900,00 € Trennungsunterhalt. Mit einem fünfjährigen Kind und 4.000,00 € Netto beim Pflichtigen gehen erst 493,50 € Kindesunterhalt ab. Der Ehegatte ohne eigenes Einkommen bekommt dann 1.578,00 €.

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) gilt vom Auszug bis zur rechtskräftigen Scheidung. Im ersten Trennungsjahr muss der Berechtigte in der Regel nicht neu arbeiten gehen. Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) braucht einen besonderen Grund: Betreuung eines Kindes unter drei Jahren, Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Aufstockung. Er kann herabgesetzt und befristet werden (§ 1578b BGB). Rechnerisch gilt für beide dieselbe Quote.

Häufige Fragen

Zählt der Wohnvorteil als Einkommen?

Ja. Wer mietfrei im eigenen Haus wohnt, bekommt im Trennungsjahr den Wert einer angemessenen kleineren Wohnung als Einkommen angerechnet, danach die volle Marktmiete abzüglich Zins und Tilgung. Tragen Sie ihn bei „Sonstige Einkünfte“ ein.

Was ist mit Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt?

Beides kann zusätzlich geschuldet sein und wird vorab vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen. Der Altersvorsorgeunterhalt wird zweistufig über die Bremer Tabelle berechnet. Das deckt dieser Rechner nicht ab.

Gilt die Quote auch bei sehr hohem Einkommen?

Bis 11.200,00 € Familieneinkommen wird vermutet, dass alles verbraucht wurde, und die Quote gilt. Darüber kann der Bedarf auch konkret nach dem tatsächlichen Lebensstandard bemessen werden.

Ist Ehegattenunterhalt steuerlich absetzbar?

Ja, über das Realsplitting: Bis zu 13.805 € im Jahr plus übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben, wenn der Empfänger mit Anlage U zustimmt. Er versteuert den Unterhalt dann und kann den Steuernachteil ersetzt verlangen.

Quellen

Siehe auch: Unterhaltsrechner (Kindesunterhalt) · Brutto-Netto-Rechner · Wohngeldrechner