Grundsicherungsgeld-Rechner 2026 (ehemals Bürgergeld)
Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Die Regelsätze sind gleich geblieben, aber Vermögen wird ab dem ersten Tag geprüft und die Miete schneller begrenzt. Der Rechner schätzt den Anspruch nach dem aktuellen Gesetzestext des SGB II.
Wichtiger Hinweis: Alle Ergebnisse sind unverbindliche Schätzungen ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer-, Renten- oder Sozialberatung. Verbindlich sind allein Lohnabrechnung, Bescheide von Behörden, Kassen und Sozialversicherungsträgern sowie Entscheidungen der Gerichte. Wir haften nicht für Entscheidungen, die auf Grundlage dieser Berechnungen getroffen werden. Mehr im Haftungsausschluss.
Regelsätze 2026
| Person | Regelbedarf |
|---|---|
| Alleinstehende, Alleinerziehende | 563,00 € |
| Partner in einer Bedarfsgemeinschaft (je) | 506,00 € |
| Erwachsene 18–24 im Haushalt der Eltern | 451,00 € |
| Kinder 14–17 Jahre | 471,00 € |
| Kinder 6–13 Jahre | 390,00 € |
| Kinder 0–5 Jahre | 357,00 € |
Dazu kommen die angemessenen Kosten für Miete und Heizung sowie Mehrbedarfe, etwa für Alleinerziehende (36 % des Regelsatzes bei einem Kind unter 7 oder zwei bis drei Kindern unter 16, sonst 12 % je Kind, höchstens 60 %) oder Schwangere ab der 13. Woche (17 %).
Was vom Zuverdienst bleibt
Vom Bruttoeinkommen aus Arbeit bleiben anrechnungsfrei: 100 € Grundfreibetrag, 20 % von 100 bis 520 €, 30 % von 520 bis 1.000 € und 10 % von 1.000 bis 1.200 € (mit minderjährigem Kind bis 1.500 €). Der Rest des Nettoeinkommens wird angerechnet.
| Brutto | Freibetrag | mit Kind |
|---|---|---|
| 100,00 € | 100,00 € | 100,00 € |
| 300,00 € | 140,00 € | 140,00 € |
| 520,00 € | 184,00 € | 184,00 € |
| 800,00 € | 268,00 € | 268,00 € |
| 1.000,00 € | 328,00 € | 328,00 € |
| 1.200,00 € | 348,00 € | 348,00 € |
| 1.500,00 € | 348,00 € | 378,00 € |
Was sich seit Juli 2026 geändert hat
- Vermögen: Die einjährige Karenzzeit ist weggefallen. Geschützt ist nur noch ein Betrag nach Alter je Person: 5.000 € bis 30 Jahre, 10.000 € ab 31, 12.500 € ab 41 und 20.000 € ab 51. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Personen der Bedarfsgemeinschaft werden übertragen.
- Miete: Im ersten Jahr wird die tatsächliche Miete weiter übernommen, aber höchstens das 1,5-Fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Danach gilt nur noch die angemessene Miete.
- Pflichten: Meldeversäumnisse und abgelehnte Arbeit führen schneller zu Kürzungen.
Häufige Fragen
Wo beantrage ich Grundsicherungsgeld?
Beim Jobcenter am Wohnort, auch online über jobcenter.digital. Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung.
Was ist mit Wohngeld und Kinderzuschlag?
Wer arbeitet und nur knapp unter dem Bedarf liegt, fährt mit Wohngeld und Kinderzuschlag oft besser. Beide werden nicht neben Grundsicherungsgeld gezahlt; das Jobcenter muss auf den Vorrang hinweisen.
Wird das Kindergeld angerechnet?
Ja. Das Kindergeld (259,00 € je Kind) zählt als Einkommen des Kindes. Es mindert den Anspruch der Bedarfsgemeinschaft entsprechend.
Quellen
- https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11b.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__20.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__21.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__66.html